§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
durch den Zusammenschluß von mehreren Personen und einen festgelegten
Mitgliedsbeitrag, Spielsysteme aus den Bereichen Rollen-, Sammelkarten-,
Brett-, Tabletop-, Liverollen- und Onlinespiele zu fördern, sowie Material,
das zur Ausübung notwendig ist, käuflich zu erwerben und allen
Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Vereinsabende, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Ausflugsfahrten und Diskussionsabende.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vermächtnisse, Erträgnisse
aus Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
(1) Vollmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit
beteiligen.
(2) Teilmitglieder sind Personen, die sich nur in Teilbereichen beteiligen
(siehe §7).
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrag fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Voll- und Teilmitgliedern, sowie außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres (31.
Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres
schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann nur der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist jedoch die Berufung an
die Generalversammlung zulässig.
(5) Wurde eine Mitgliedschaft beendet, ruhen oder erlöschen alle Mitgliedsrechte,
gleichgültig auf welche Art die Mitgliedschaft beendet wurde oder ob
dagegen, sofern zulässig, berufen wurde. Entliehenes Vereinsmaterial
ist unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck
des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
(2) Die Vollmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und haben
den vollen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(3) Teilmitglieder, die einen Teilmitgliedsbeitrag leisten, sind berechtigt
an jenen Veranstaltungen teilzunehmen, die Ihren durch Ihre Teilmitgliedschaft
zugewiesenen Teilbereichen zugeordnet sind und die sich daraus ergebenden
Vorteile zu nutzen. Die möglichen Teilbereiche werden vom Vorstand
festgelegt.
(4) Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ruhen die Mitgliederrechte,
ausgenommen ist das Stimmrecht bei ordentlichen Generalversammlungen, bei
denen die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschlossen werden sollen.
(5) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den Voll- und Ehrenmitgliedern zu.
(6) Die Mitglieder des Vereines, haben Vereinseigentum sorgfältig zu
behandeln, andernfalls ist Schadensersatz zu leisten. Der Schadenersatz
ist so zu leisten, dass das beschädigte Vereinseigentum vom verursachenden
Mitglied auf seine Kosten gegen neuwertiges Material auszutauschen ist.
Ist dies nicht möglich, so hat der Vorstand einen angemessenen Geldbetrag
als Schadensersatz festzusetzen.
(7) Sofern nicht durch eine Versicherung des Vereines abgedeckt, haften
bei allen Vereinsaktivitäten die Teilnehmenden für Ihre Handlungen
bzw. im Falle der Minderjährigkeit des Teilnehmers/der Teilnehmerin
haften die Erziehungsberechtigen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zu einem
festgesetzten Datum statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 1 Woche vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch
einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(7) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
(8) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins
(9) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und ihrem Stellvertreter
(und ev. 3 Beiräten).
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(1) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(2) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Tritt durch die Verhinderung eines oder mehrere Vorstandsmitglieder eine
Stimmengleichheit ein, so konnte kein Beschluss gefasst werden. In diesem
Fall steht es dem Vorstand frei die Abstimmung nach einer Debatte sofort
oder bei der nächsten Vorstandssitzung zu wiederholen oder die Beschlussfassung
an die Generalversammlung zu übertragen.
(5) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist dieser auch verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(6) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(7) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der
Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
(9) Der Vorstand kann nach Bedarf Beiräte bestellen.
(10) Wahlvorschläge werden durch einen Wahlausschuß bestimmt.
Der Wahlausschuß wird durch den Vorstand bestimmt. Er besteht aus
mindestens vier Personen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
(4) Verwaltung des Vereinvermögens
(5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt
gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit
dem Kassier, die Vertretung des Vereines nach außen, sowie gegenüber
Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen
und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich.
(5) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassieres
dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer
oder der Kassier verhindert sind oder wenn ihnen einzelne Aufgaben übertragen
wurden.
§ 14 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit
ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden,
bestehen aus mindestens 2 wählbaren Mitgliedern, ausgenommen sind der
Kassier und sein Stellvertreter, und Ihre Aufgaben bestehen in der mindestens
1 x jährlich, auf jeden Fall vor der ordentlichen Generalversammlung
nach besten Wissen und Gewissen durchzuführenden Überprüfung
der Geldgebarung des Vereines, die unter beisein aller Rechnungsprüfer
und dem Kassier bzw. seinem Stellvertreter stattfinden muss, in der Berichterstattung
bei der Generalversammlung und sofern bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten
festgestellt worden sind, in der Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung.
Funktionsdauer und Rücktritt sind wie für den Vorstand geregelt.
Siehe dazu § 11.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.